Neuerscheinung: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Februar 2019Neue Arbeitsformen: Telearbeit und Mobiles Arbeiten
Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen gemäß Definition in § 2 Absatz 7 ArbStättV vom 30. November 2016, BGBl. I S. 2681.Für die „mobile Arbeit unter Nutzung von Bildschirmgeräten“ gelten unverändert das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten diese Arbeitsform, muss er nach dem Arbeitsschutzgesetz ebenso wie für feste Arbeitsplätze in einem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, hieraus abgeleitet Arbeitsschutz-maßnahmen festlegen und die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen überprüfen sowie ggf. die Maßnahmen anpassen. Die Arbeitgeber sind angehalten, für ihre Betriebe spezifische Regelungen zur Nutzung mobiler Kommunikationsendgeräte sowie zur Vermeidung von Stressoren wie ständige Erreichbarkeit der Beschäftigten zu treffen.Für weitere Details steht Ihnen die Ergonomie-Beratung Brandauer zur Verfügung. Besonders wird hierbei auf das neue Seminar 20: Weniger Fehlzeit, mehr Nutzen Abbau vermeidbarer Belastungen verbessert Gesundheitsschutz und Arbeitsfähigkeit hingewiesen.